Die Satzung der Stiftung
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Kulturstiftung Hütte Oberwesel“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Oberwesel.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege
in Oberwesel. Dabei soll vor allem das kulturelle Erbe der Stadt Oberwesel und des
Mittelrheins sowie das kulturelle Leben in der Region gepflegt und gefördert werden.
Die Verwirklichung des Stiftungszwecks erfolgt vorwiegend im „Kulturhaus Oberwesel“
in enger Zusammenarbeit mit den Vereinen, der Stadt, den Schulen, sonstigen Institutionen
und Kulturschaffenden.
(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch
- die Bereitstellung und den Betrieb des „Kulturhauses Oberwesel“ und des „Stadtmuseums
Oberwesel - 2000 Jahre Geschichte im Welterbetal“,
- die Durchführung und Unterstützung von Aufführungen, Ausstellungen, Lesungen, Vorträgen, Konzerten, Kleinkunst und ähnlichen kulturellen Veranstaltungen,
- die Erhaltung der denkmalgeschützten Ruine des Minoritenklosters einschließlich
dem Erwerb von Teilen davon zur kulturellen Nutzung und Erschließung für die Öffentlichkeit,
soweit dies möglich ist und hierfür zweckgebundene Mittel der Stiftung zugeführt
werden,
- die Förderung von kulturellen Projekten im Bereich der Schulen und der Jugend in
Oberwesel.
(3) Die Stiftung kann für kulturelle Leistungen Preise vergeben.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (besondere Förderungswürdigkeit)
der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
- dem Anfangsvermögen in Höhe von 715.000,00 €,
- sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.
(2) Aus Mitteln des Stiftungsvermögens wurde das für das Kulturhaus Oberwesel benötigte
Grundstück Nr.: 385/1, Flur 4, Gemarkung Oberwesel, Rathausstraße 23, 55430 Oberwesel,
erworben, renoviert, ausgebaut und eingerichtet; es ist Bestandteil des Stiftungsvermögens.
(3) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung
zu verwalten und ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften
dürfen die Erträge der Stiftung zur Bildung von Rücklagen verwendet werden.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- den Erträgen des Stiftungsvermögens
- Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des
Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Einnahmen aus dem Betrieb,
- öffentlichen Zuschüssen,
- Mieteinnahmen bei kulturellen und sonstigen Veranstaltungen,
- sonstigen Einnahmen.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz
oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele
der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser
Satzung besteht nicht.
§ 6
Stiftungsorgane
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. 2. Die Mitglieder
der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf
Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht
gleichzeitig dem anderen Organ der Stiftung angehören.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- einem der Stifter,
- bis zu sechs von dem oder den Stiftern für die Dauer von vier Jahren berufenen Personen.
(2) Scheidet ein berufenes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so
bestellen die Stifter im Benehmen mit dem Vorstand für den Rest der Amtszeit ein
Ersatzmitglied. Eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(3) Soweit sich nicht einer der Stifter den Vorsitz selbst vorbehält, wählt der
Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorstand
ist durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Bedarf, mindestens jedoch
zweimal jährlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche und unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht einberufen wurde
und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende -oder im Falle
seiner Verhinderung dessen Stellvertreter- anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Soweit der Stifter einer Entscheidung des Vorstandes nicht zustimmt,
bedarf der entsprechende Beschluss zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3
der Mitglieder des Vorstandes. In eigenen Angelegenheiten sind die Mitglieder des
Vorstands von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(5) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren
gefasst werden.
(6) Über die Sitzungen wird ein Sitzungsprotokoll erstellt.
(7) Nach dem Tod des letztversterbenden der beiden Stifter geht die Mitgliedschaft
im Vorstand nach Absatz 1 Nr. 1 und das Berufungsrecht nach Absatz 1 Nr. 2 auf die
Tochter Christiane Hütte über. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Aufgabe
des Amtes nach Absatz 1 Nr. 1. Soweit das Recht zur Berufung von Mitgliedern des
Vorstands nach Satz 1 nicht wahrgenommen wird, geht dieses Recht auf den Stiftungsrat
über.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der
Beschlüsse des Stiftungsrates.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes, 2. die Vorlage der Jahresrechnung, 3. die
Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung.
(3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
(4) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen
Geschäftsführer bestellen.
§ 9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus:
- einem der Stifter,
- dem jeweiligen Bürgermeister der Verbandsgemeinde St. Goar-Oberwesel,
- dem jeweiligen Stadtbürgermeister der Stadt Oberwesel,
- bis zu fünf von den
Stiftern berufenen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft der Stifter im Stiftungsrat endet
durch Aufgabe des Amtes oder durch Tod.
§ 7 Absatz 7 gilt entsprechend. Soweit das
Recht zur Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrates Absatz 1 Nr. 4 nicht wahrgenommen
wird, geht dieses Recht auf die geborenen Mitglieder des Stiftungsrates über. Das
Berufungsrecht kann in diesem Fall nur einvernehmlich ausgeübt werden. Die Amtszeit
der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 beträgt fünf Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.
(2) Soweit sich nicht einer der Stifter den Vorsitz selbst vorbehält, wählt der
Stiftungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, ist durch den oder die Stifter
ein Ersatzmitglied zu berufen.
(4) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
abberufen werden.
(5) Der Stiftungsrat ist durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Wahrung
einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. Ferner ist er auf
Antrag eines Drittels der Mitglieder des Stiftungsrates einzuberufen.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen
und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende - oder im Falle
seiner Verhinderung dessen Stellvertreter - anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrates
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt
ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im
Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehört insbesondere
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3-Mehrheit des Stiftungsrates,
sowie
- die Beratung und Unterstützung des Vorstands bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung bedarf unbeschadet von Absatz
2 Nr. 4 zu Lebzeiten stets der Zustimmung der Stifter. Nach dem Tod des letztversterbenden
der beiden Stifter geht das Recht nach Satz 1 auf die Tochter Christiane Hütte über.
Änderungen, die den Zweck der Stiftung zum Gegenstand haben, sind nur zulässig,
soweit eine Anpassung wegen geänderter Verhältnisse notwendig erscheint und die
Änderung dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der Stifter entspricht und darüber
hinaus die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 11 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftungsrechts.
§ 12
Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden,
und zwar durch die Stadt Oberwesel.